Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 384

§ 384 – Verfolgungsverjährung

Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 verjährt in fünf Jahren.

Kurz erklärt

  • Steuerordnungswidrigkeiten verjähren nach fünf Jahren.
  • Die relevanten Paragraphen sind §§ 378 bis 380.
  • Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Tat.
  • Nach Ablauf der Frist kann keine Strafe mehr verhängt werden.
  • Dies gilt für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Steuerrecht.