Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 384
§ 384 – Verfolgungsverjährung
Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 verjährt in fünf Jahren.
Kurz erklärt
- Steuerordnungswidrigkeiten verjähren nach fünf Jahren.
- Die relevanten Paragraphen sind §§ 378 bis 380.
- Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Tat.
- Nach Ablauf der Frist kann keine Strafe mehr verhängt werden.
- Dies gilt für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Steuerrecht.